Verein zur Errichtung des Sozialfonds Bewachungsgewerbe

SF BG


 

Verein zur Errichtung des Sozialfonds Bewachungsgewerbe (SF BG)


 

 

Vereinssitz:
Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien

 


 Gründer des Vereins, Mitglieder:

Fachverband der gewerblichen Dienstleister
Wiedner Hauptstraße 63
1040 Wien
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien

 


Vereinszweck:

Der Verein bezweckt die Unterstützung von ArbeiterInnen im Bewachungsgewerbe im Falle von Arbeitslosigkeit und in berufsspezifischen Härtefällen im Geiste einer sozialpartnerschaftlichen Kooperation der Vereinsmitglieder.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken iSd §§ 34 ff. BAO.

 


 Für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehene Tätigkeiten des Vereins:

 

Der Verein wird für die Verwirklichung seines Vereinszwecks in folgender Form tätig sein:

Gewährung von finanziellen Zuwendungen an ehemalige oder aufrecht beschäftigte ArbeitnehmerInnen im Bewachungsgewerbe
oder im Falle deren Ablebens an deren Angehörige

bei Arbeitslosigkeit nach Ende eines Arbeitsverhältnisses;
für Weiterbildungen und Umschulungen nach Ende eines Arbeitsverhältnisses;
in berufsspezifischen Härtefällen während oder nach Ende eines Arbeitsverhältnisses.

 

 

Art der Aufbringung finanzieller Mittel:

Die Aufbringung der für die Tätigkeiten des Vereins zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erfolgt durch im Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe geregelte, tunlichst monatlich zu überweisende Beiträge der Mitgliedsunternehmen der Wirtschaftskammerorganisation, die der Bundesberufsgruppe Bewachungsgewerbe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister in der Wirtschaftskammer Österreich zugeordnet sind, auf Basis eines im Kollektivvertrag für das Bewachungsgewerbe festgelegten Prozentsatzes des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021, auch über die jeweiligen ASVG Höchstbeitragsgrundlagen hinaus.

Weiters kann die Aufbringung der Mittel durch Spenden von natürlichen oder juristischen Personen, durch freiwillige Beiträge der Mitglieder, durch die Gewährung von Fördermitteln (Subventionen und Förderungen) durch die öffentliche Hand oder durch die Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebentätigkeit erfolgen, soweit dies im Rahmen der Gemeinnützigkeit des Vereins zulässig ist.